Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gibt das Gesetz die Möglichkeit, ihre Vermögensverhältnisse im Todesfall im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Es ist ausreichend, dass der Text des Testamentes nur von einem Ehegatten/Lebenspartner handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird, während der andere Ehegatte/Lebenspartner nur mitunterschreibt.
Beachten Sie: Ein gemeinschaftliches Testament kann in vielen Fällen eine Bindungswirkung entfalten, d. h. der überlebende kann das Testament nicht mehr ändern! Eine Bindungswirkung entsteht z. b. bei gegenseitiger Erbeinsetzung sowie der Erbeinsetzung einer dritten Person bei Versterben auch des zweiten Testierenden. Der häufigste Fall ist die Erbeinsetzung ehegemeinschaftlicher Kinder sowie naher Verwandter zu sog. Schlusserben.
Wenn die Bindung nicht ausgeschlossen oder modifiziert wird, so kann zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner nur erschwert durch notariellen Widerruf eine Änderung des Testaments erfolgen. Nach dem Ableben des Erstversterbenden kann man sich nur noch durch Ausschlagung von der eingetretenen erbrechtlichen Bindung befreien.
|