| Grundsätzlich kann also jeder Erblasser über sein Vermögen, sowohl zu Lebzeiten, als auch von Todes wegen frei verfügen. Enterbt ein Erblasser allerdings durch Testament einen seiner nahen Angehörigen, so steht diesem aufgrund der Erbrechtsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz ein sog. Pflichtteilsanspruch zu (§ 2303 BGB).
Das Pflichtteilsrecht steht dem Ehegatten, dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und den Abkömmlingen des Erblassers zu. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, dann haben auch die Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht. Nicht Pflichtteilsberechtigt sind dagegen die Geschwister und entferntere Verwandte.
Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bemisst sich nach der Höhe des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses. Hat der Erblasser weniger als 10 Jahre vor seinem Tod Gegenstände verschenkt, dann werden diese für die Pflichtteilsberechnung mit in den Nachlass eingerechnet, wobei Besonderheiten bei Schenkungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sowie bei Schenkung unter Niesbrauchsvorbehalt zu beachten sind.
Beispiel: Erblasser Bodo Blass hinterlässt einen Handwerksbetrieb im Werte von 1.000.000,-- €. Er hat ein Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau Elisabeth zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat. Die Eheleute Eifrig lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus seiner Studienzeit hat Bodo Blass einen nichtehelichen Sohn Siegfried, der nach seinem Tod nunmehr den Pflichtteil geltend macht.
Der Pflichtteilsanspruch von Siegfried liegt bei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils beträgt ½ die Pflichtteilsquote daher ¼. Dem Sohn Siegfried steht somit ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von € 250.000,-- zu.
Die Ehefrau Elisabeth muss als Alleinerbin den Pflichtteilsbetrag in bar auszahlen.
Gestaltungshinweis: Gegen die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen hilft nur ein lebzeitiger Pflichtteilsverzicht des Sohnes oder eine geschickte Gestaltung zu Lebzeiten.
Abschließender Hinweis: Diese Hinweise können lediglich einen allgemeinen Überblick geben. Keinesfalls wird die qualifizierte Beratung im Einzelfall dadurch ersetzt.
Weitere Informationen: » Das Pflichtteilsrecht (PDF)
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