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Die Testierfähigkeit von Erblassern

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31.03.2004

Oft wird bei älteren Erblassern der Einwand erhoben, dass dieser bei Errichtung oder Änderung des Testamentes testierunfähig gewesen sei. Dann gilt es in einem Gutachten zu klären, ob die in § 2229 Abs.4 BGB genannten Bedingungen vorgelegen haben:

§ 2229 Abs.4 BGB:

„Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsveränderung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten“.

Nach den maßgeblichen Gerichtsurteilen ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Erblasser sich in einem Zustand befunden hat, in dem er nicht mehr seine Angelegenheit zu besorgen vermochte. Dieser Fall ist auch dann gegeben, wenn den Erblasser krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst haben, dass er tatsächlich nicht mehr frei entscheiden konnten, sondern von ihnen vollständig beherrscht wurde. Ferner ist es zur Annahme der Testierfähigkeit nicht ausreichend, dass der Erblasser noch eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Testamentserrichtung und dem Inhalt seiner Verfügung hatte. Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung in der Lage war, sich über die Tragweite seiner Anordnung ein klares Urteil zu  bilden und nach diesem Urteil zu handeln. Erforderlich ist auch, dass der Erblasser urteilsfähig war in Bezug auf die Auswirkungen der testamentarischen Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen, über die Gründe und ihre sittliche Berechtigung. Nach maßgeblichen Gerichtsurteilen ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Erblasser sich in einem Zustand befunden hat, in dem er nicht mehr seine Angelegenheiten zu besorgen vermochte. Dieser Fall ist auch dann gegeben, wenn den Erblasser krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst haben, dass er tatsächlich nicht mehr frei entscheiden konnte, sondern von ihnen vollständig beherrscht wurde. Ferner ist es nach der Rechtsprechung für die Annahme der Testierfähigkeit nicht ausreichend, dass der Erblasser noch eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Testamentserrichtung und dem Inhalt seiner Verfügung hatte. Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung in der Lage war, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von den Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Dazu gehört insbesondere auch, dass der Erblasser urteilsfähig war in Bezug auf die Auswirkungen der testamentarischen Anordnungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen.

In der Regel wird die Testierfähigkeit erst nach dem Tode des Erblassers angezweifelt, so dass bereits bei der Abfassung des Testamentes einige wichtige Fragen zu berücksichtigen sind. Leider lässt der Text und die Handschrift des Testamentes oft nur sehr bedingt Rückschlüsse auf den Geisteszustand des Verfassers zu.

Generell sollte die Urteilsfähigkeit nachweisbar vorhanden gewesen sein, d. h. der Erfahrungshorizont und die kognitiven Fähigkeiten, die vorhandenen Erfahrungen richtig zu verknüpfen und eine Entscheidung zu treffen, sollten auch für Dritte zweifelsfrei nachprüfbar sein.

Für die Bewertung der Testierfähigkeit ist es von entscheidender Bedeutung, eine möglichst genaue Einschätzung des Krankheitsbildes das zu den kognitiven oder intellektuellen Einbußen führt und insbesondere seines Verlaufs zu erhalten.



 
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