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21.07.2004 |
Der BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer falscher Ad-hoc-Mitteilung durch den Vorstand einer AG den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllen kann. Geschädigte Aktionäre haben damit bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch gegen die Vorstände auf Ersatz ihres Schadens (BGH, Urteile vom 19.7.2004, Az. II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02).
Emittenten börsennotierter Wertpapiere müssen neue Tatsachen, die geeignet sind, den Börsenpreis zu beeinflussen, unverzüglich veröffentlichen (Ad-hoc-Publizität, § 15 WpHG). Im Jahr 1999 hatte die am damaligen Neuen Markt notierte Infomatec AG eine falsche Pflichtmitteilung veröffentlicht. Im Vertrauen darauf hatte eine Vielzahl von Anlegern Aktien der Gesellschaft erworben; diese sind mittlerweile wegen Insolvenz der Gesellschaft nahezu wertlos.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist diesem zum Schadensersatz verpflichtet (§ 826 BGB). Problematisch bei der Geltendmachung eines derartigen Schadensersatzes im Zusammenhang mit unrichtigen Mitteilungen ist nach Ansicht des Gerichts jedoch, dass der Geschädigte die Ursächlichkeit der falschen Ad-hoc-Mitteilung für den Aktienkauf beweisen muss. Dieser Beweis sei in vielen Fällen nur schwer zu führen, weil Anlageentscheidungen in der Regel durch vielfältige Faktoren beeinflusst würden. Eine große Nähe der Kaufentscheidung zur falschen Ad-hoc-Mitteilung könne dem Anleger allerdings als Beweiserleichterung zu Gute kommen.
Gelingt dem Kläger ein solcher Nachweis, so kann er verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, so hat er einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien.
Diese BGH-Rechtsprechung dürfte jedoch nur für einen kurzen Zeitraum Geltung beanspruchen: Die Regelung der Außenhaftung von Organen und Emittenten für falsche Erklärungen ist Teil des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes und soll im Herbst dieses Jahres in einem eigenen Gesetz geregelt werden; dieses sieht nach den derzeitigen Plänen eine Musterklage vor.
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03.12.2010 |
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Wichtige Änderungen der Düsseldorfer Tabelle! |
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22.11.2010 |
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Kanzlei-Lesung mit Eva Klingler und Bilderausstellung |
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