| Ein Geschäftsführervertrag kann von der Gesellschaft nach einer unberechtigten Amtsniederlegung fristlos gekündigt werden.
Nach einem Urteil des OLG Celle bringe er damit zum Ausdruck, dass er die Geschäftspolitik der Gesellschaft nicht mehr mittrage. Das Gericht bestätigte in diesem Zusammenhang, dass ein Geschäftsführer sein Amt zwar jederzeit form- und fristlos und ohne Angabe von Gründen niederlegen könne; hat er dafür aber keinen wichtigen Grund, macht er sich schadensersatzpflichtig. Schafft er hierdurch gleichzeitig Tatsachen, die der Gesellschaft die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen, erfüllt er mit der Niederlegung auch die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). (OLG Celle, Urteil vom 4.2.2004, Az. 9 U 203/03).
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