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01.08.2004: Empfindliche Strafen bei falschen Angaben gegenüber den Krankenkassen |
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26.08.2004 |
Seit dem 1.8.2004 machen sich Unternehmer strafbar, die gegenüber den Krankenversicherungen falsche oder unvollständige Angaben machen. Dies gilt nicht nur für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch für Beiträge, die allein vom Arbeitgeber zu tragen sind, wie die der Unfallversicherung. Das Strafmaß beträgt bis zu 5 Jahren. Hintergrund ist das „Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“, das den Strafrechtstatbestand des § 266 a StGB geändert hat . Bisher war lediglich das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen strafbar sowie solche Handlungen, die den allgemeinen Betrugstatbestand erfüllen. Ohne Sanktion bleibt also weiterhin der Fall der Nichtabführung der Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen z.B. wegen Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft.
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03.12.2010 |
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Wichtige Änderungen der Düsseldorfer Tabelle! |
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22.11.2010 |
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Kanzlei-Lesung mit Eva Klingler und Bilderausstellung |
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