| Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin im Einzelhandel beschäftigt. Die Arbeitgeberin sprach zunächst eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Ob der Arbeitnehmerin darüber hinaus eine außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin, wie von dieser behauptet, zuging, war bis zum Schluss streitig. Die Arbeitnehmerin jedenfalls behauptete, eine fristlose Kündigung nicht erhalten zu haben. Sie klagte deshalb auf Vergütung.
Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat die Klage zurückgewiesen und ausgeführt, dass nach Würdigung des wechselseitigen Parteivorbringens sowie im Hinblick auf den von der Arbeitgeberin vorgelegten Einlieferungsbeleg davon auszugehen sei, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin zugegangen und es in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt worden sei.
Darlegungs- und beweisbelastet sei die Vertragspartei, die sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung berufe. Zwar habe die Arbeitgeberin allein durch die Vorlage des Auslieferungsbelegs der Deutschen Post AG den vollen Beweis nicht erbracht, der Auslieferungsbeleg sei keine öffentliche Urkunde (vgl. LAG Hamm 22.05.2002 - 3 Sa 847/01). Für den Einwurf des Kündigungsschreibens spreche aber der sogenannte Beweis des ersten Anscheins.
Dazu müsse zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge geschlossen werden könne. Dieser Sachverhalt müsse entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein. Die Typizität beurteile der Richter dann nach der Lebenserfahrung. Der Vorgang müsse zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten "Muster" abzulaufen pflegen.
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