| Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einer jüngeren Entscheidung vom 06.05.2004 festgestellt, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer dann keinen Anspruch auf Teilzeit nach den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) habe, wenn sie/er zunächst Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeitspflicht geltend gemacht hatte. Der Wunsch, Elternzeit in Form reduzierter Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen, müsse bei Beginn der Elternzeit vorgebracht werden.
Während der Dauer der Elternzeit könne die Zustimmung einer Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erzwungen werden. Der Antrag müsse ausweislich des § 16 Abs. 1 BErzGG vor Beginn der Elternzeit gestellt werden. Habe die Elternzeit aber begonnen, könne die Frist für den Zeitraum, für den die Elternzeit durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmers begonnen hat, nicht mehr gewahrt werden. Allenfalls ein „Änderungsantrag“ könne nach Beginn der Elternzeit gestellt werden. Hierfür sei es jedoch wichtig, dass bereits vor Beginn der Elternzeit wenigstens die Frage geklärt sei, ob der Arbeitnehmer einen völligen Wegfall der Arbeitspflicht oder nur eine Herabsetzung der Arbeitszeit in den Grenzen des § 15 Abs. 4 BErzGG begehre.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Frage, ob die Klägerin, die nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit mit zunächst völliger Freistellung von der Arbeit beantragt hatte, zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitgeber verlangen kann, dass er der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung durch die Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 4 bis 7 BErzGG zustimmt. Wie auch sonst oft zu findenhatte Arbeitgeber auf den Elternzeitantrag einen vollzeitbeschäftigten Elternzeitvertreter befristet für die Elternzeit der Klägerin eingestellt. Den Antrag auf Teilzeit lehnte er abmit der Begründung, dass der befristet eingestellte Elternzeitvertreter eine Reduzierung seiner Arbeitszeit ablehne.
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