| Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung zur Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden in Arbeitsverträgen ausgeführt, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, während der Arbeitnehmer weder ein Rechtnoch ein schützenswertes Interesse daran habe, den Arbeitsvertrag zu brechen.
Dieses Interesse des Arbeitgebers könne durch ein Vertragsstrafenversprechen gesichert werden. Auch sei ein Monatsgehalt als Maßstab für die Bemessung an sich geeignet, dieses Interesse zu gewährleisten.
Aber Achtung: Ist eine Vertragsstrafe zu hoch, kann diese nicht herabgesetzt werden. Die Vertragsstrafe ist unwirksam. Weder eine geltungserhaltende Reduktion, noch der Rechtsgedanke des § 343 BGB führe zu einer Herabsetzung der Vertragsstrafe.
BAG - 8 AZR 196/03 - Urteil v. 04.03.2004 -
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