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Das Bundessozialgericht (BSG-Urteil vom 25.04.2002, AZ. B 11 AL 65/01 R)
hatte 2002 eine zunächst unerwartete Entscheidung getroffen. Es stellte fest, dass eine mögliche
Sperrzeit bereits während der Zeit der Freistellung „abgesessen“ wird, sofern
es sich um eine einvernehmliche und unwiderrufliche vertragliche Freistellung
handelt. Die Begründung war, dass im Zeitraum einer solchen Freistellung zwar
noch ein Arbeitsverhältnis, aber kein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis mehr besteht.
Erst seit
kurzem nehmen die Sozialversicherungsträger dieses Merkmal beim Wort. Sie fordern jetzt , dass der Arbeitnehmer in
dieser Situation auch unverzüglich in der Sozialversicherung abzumelden ist und
in der Freistellungsphase keinerlei Sozialversicherungsbeiträge mehr zu
entrichten sind. Diese Konsequenz ergibt sich eigentlich schon aus der
bloßen Anwendung des Gesetzes, nämlich des § 7 SGB IV. Darin ist detailliert
geregelt wie in Sonderfällen auch Freistellungszeiten
sozialversichserungspflichtig bleiben. Diese Ausnahmen zeigen, dass zu einem
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Regelfall gerade die
tatsächliche Beschäftigung gehört.
Die Sozialversicherungspflicht entfällt also bei
unwiderruflicher Freistellung vom Arbeitsverhältnis!
Dadurch wurde
ein Stein ins Rollen gebracht, der derzeit noch nicht übersehbare Konsequenzen
für die Praxis bat. Die Prüfer der BFA
sind intern ausdrücklich aufgefordert worden, in Zukunft verstärkt auf die
Freistellungstatbestände zu achten. Das heißt, § 7 SGB IV soll nun
konsequent angewendet werden. Darin steht: Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis setzt auch die
tatsächliche Beschäftigung voraus. Im Augenblick einer einvernehmlichen und
unwiderruflichen bezahlten Freistellung, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
in der Sozialversicherung abzumelden. Für den Zeitraum der Freistellung sind dann in keinem Sozialversicherungszweig mehr Beiträge zu
entrichten. Der tatsächliche Aufwand für den Freistellungslohn reduziert
sich für den Arbeitgeber erheblich. Der Arbeitnehmer profitiert allerdings nur
davon, wenn eine anderweitige soziale Absicherung gegeben ist. So könnte er mit
seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass er in der Freistellungszeit eine andere
Tätigkeit aufnehmen darf.
Kommt es
also zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen zu einer
unwiderruflichen, bezahlten Freistellung vom Arbeitsverhältnis, ist die
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aufgehoben. Für die Zeit der
Freistellung werden auch keine Ansprüche erworben.
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