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Keine Sozialversicherungspflicht bei bezahlter Freistellung

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14.06.2005

 

Das Bundessozialgericht (BSG-Urteil vom 25.04.2002, AZ. B 11 AL 65/01 R) hatte 2002 eine zunächst unerwartete Entscheidung getroffen. Es stellte fest, dass eine mögliche Sperrzeit bereits während der Zeit der Freistellung „abgesessen“ wird, sofern es sich um eine einvernehmliche und unwiderrufliche vertragliche Freistellung handelt. Die Begründung war, dass im Zeitraum einer solchen Freistellung zwar noch ein Arbeitsverhältnis, aber kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis mehr besteht.


Erst seit kurzem nehmen die Sozialversicherungsträger dieses Merkmal beim Wort. Sie fordern jetzt , dass der Arbeitnehmer in dieser Situation auch unverzüglich in der Sozialversicherung abzumelden ist und in der Freistellungsphase keinerlei Sozialversicherungsbeiträge mehr zu entrichten sind. Diese Konsequenz ergibt sich eigentlich schon aus der bloßen Anwendung des Gesetzes, nämlich des § 7 SGB IV. Darin ist detailliert geregelt wie in Sonderfällen auch Freistellungszeiten sozialversichserungspflichtig bleiben. Diese Ausnahmen zeigen, dass zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Regelfall gerade die tatsächliche Beschäftigung gehört.


Die Sozialversicherungspflicht entfällt also bei unwiderruflicher Freistellung vom Arbeitsverhältnis!



Dadurch wurde ein Stein ins Rollen gebracht, der derzeit noch nicht übersehbare Konsequenzen für die Praxis bat. Die Prüfer der BFA sind intern ausdrücklich aufgefordert worden, in Zukunft verstärkt auf die Freistellungstatbestände zu achten. Das heißt, § 7 SGB IV soll nun konsequent angewendet werden. Darin steht: Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis setzt auch die tatsächliche Beschäftigung voraus. Im Augenblick einer einvernehmlichen und unwiderruflichen bezahlten Freistellung, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Sozialversicherung abzumelden. Für den Zeitraum der Freistellung sind dann in keinem Sozialversicherungszweig mehr Beiträge zu entrichten. Der tatsächliche Aufwand für den Freistellungslohn reduziert sich für den Arbeitgeber erheblich. Der Arbeitnehmer profitiert allerdings nur davon, wenn eine anderweitige soziale Absicherung gegeben ist. So könnte er mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass er in der Freistellungszeit eine andere Tätigkeit aufnehmen darf.



Kommt es also zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen zu einer unwiderruflichen, bezahlten Freistellung vom Arbeitsverhältnis, ist die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aufgehoben. Für die Zeit der Freistellung werden auch keine Ansprüche erworben.




 
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