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Erweiterung der Umlagepflicht ab 01.01.2006 |
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19.12.2005 |
Die bisherige Umlage U 1 und U 2, in die Arbeitgeber bisher bezahlt haben, wenn sie nicht mehr als 20 bzw. 30 Mitarbeiter beschäftigten, ändert sich grundlegend.
Künftig sind alle Mitarbeiter, also die Arbeiterund die Angestellten in die Umlagepflicht mit einbezogen, wenn der Betrieb nicht mehr als 30 Beschäftigte hat. Schwerbehinderte werden nicht mitgerechnet. Teilzeitbeschäftigte bis 10 Wochenstunden sind mit dem Faktor 0,25, bis 20 Wochenstunden mit dem Faktor 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit dem Faktor 0,75 zu berechnen. Der Arbeitgeber erhält in diesen Fällen 80 % der Entgeltfortzahlung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ggf. gezahlte Zuschüsse von privat versicherten Mitarbeitern zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet.
Bisher galt für Mutterschaftsaufwendungen auch die obige Betriebsgrenze von 20 bzw. 30 Mitarbeitern.
Künftig nehmen alls Arbeitnehmer unabhängig von der Zahl der Beschäftigten am Umlageverfahren für Mutterschaftsleistungen teil. Der Arbeitgeber erhält in diesen Fällen künftig 100 % der Mutterschaftsaufwendungen erstattet.
Schließlich sind künftig alle Krankenkassen am Umlageverfahren beteiligt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Kassen; bisher waren dies nur bestimmte Kassen.
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03.12.2010 |
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Wichtige Änderungen der Düsseldorfer Tabelle! |
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22.11.2010 |
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Kanzlei-Lesung mit Eva Klingler und Bilderausstellung |
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