| Das Bundesarbeitsgericht hat wieder mal festgestellt, dass mündliche Erklärungen bei Kündigung und Aufhebungsvertrag nicht genügen.
Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitarbeiter eines Baustoffhandels am ersten Arbeitstag nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Arbeitgeber eine von Vorwürfen geprägte Auseinandersetzung hatte, nach der er den Betrieb verließ. Hieraus leitete der arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitnehmers ab, zumindest sei ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag geschlossen worden. Angesichts der Eindeutigkeit und der Ernsthaftigkeit der Erklärungen könne sich der Mitarbeiter - nach dem Grundsatz von nach Treu und Glauben - nicht auf die fehlende Schriftform berufen.
Das BAG ist dem nicht gefolgt.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt es in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die gesetzlich geforderte Schriftform (§ 623 BGB) sei nicht eingehalten.
Der Formzwang habe eine Warnfunktion und solle die Parteien des Arbeitsvertrages nämlich gerade vor Übereilung bei Beendigungserklärungen schützen; außerdem diene er der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Vom Schriftformerfordernis dürfe daher nur in seltenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmesituationen abgewichen werden
(BAG, Urteil vom 16.9.2004 - Az. 2 AZR 659/03).
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