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Mit Urteil vom 27.03.2003 hat das
Sozialgericht Schleswig - Az.: S 4 AL 101/01 festgestellt, dass steuerfreie
Zuschläge nach § 3 b EStG nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen ist.
Im konkreten Fall hatte der Kläger steuerfreie Nachtzuschläge verdient und
gegen die Anrechnung durch die Arbeitsagentur geklagt.
Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass es eine Definition,
was als Arbeitsentgelt anzusehen sei, im SGB III nicht gebe. Eine Definition des Arbeitsentgeltes finde
sich aber in § 14 unter dem dritten
Titel des ersten Abschnitts im SGB IV. (…) Nach §
14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV seien Arbeitsentgelt alle laufenden oder
einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie
geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im
Zusammenhang mit ihr erzielt werden. (...) Nach § 1 der genannten Verordnung (ArbEV) seien einmalige Einnahmen,
laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich
zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgeld zuzurechnen,
soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergäbe. § 3 regle hingegen nur die Frage der Anrechnung von Zuschläge
in der gesetzlichen Unfallversicherung, um die es bei der Frage nach der Anrechnung
bei Arbeitslosengeld nicht gehe. Die an den Kläger gezahlten Nachtzuschläge gem. § 1 Arbeitsentgeltordnung
waren also nicht dem Arbeitsentgeld zuzurechnen und damit bei der Ermittlung
des Nebeneinkommens nach § 141
SBG III außer Betracht zu bleiben. Unser Tip:
Vereinbaren Sie etawige steuerfreie Zuschläge nach § 3 b EStG neben dem Grundlohn immer schriftlich im Arbeitsvertrag !
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