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Steuerfreie Zuschläge sind auf Arbeitslosengeld anrechnungsfrei!

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01.03.2006

Mit Urteil vom 27.03.2003 hat das Sozialgericht Schleswig - Az.: S 4 AL 101/01 festgestellt, dass steuerfreie Zuschläge nach § 3 b EStG nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen ist.

Im konkreten Fall hatte der Kläger steuerfreie Nachtzuschläge verdient und gegen die Anrechnung durch die Arbeitsagentur geklagt.

Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass es eine Definition, was als Arbeitsentgelt anzusehen sei, im SGB III nicht gebe. Eine Definition des Arbeitsentgeltes finde sich aber in § 14 unter dem dritten Titel des ersten Abschnitts im SGB IV. (…) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV seien Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. (...) Nach § 1 der genannten Verordnung (ArbEV) seien einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgeld zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergäbe. § 3 regle hingegen nur die Frage der Anrechnung von Zuschläge in der gesetzlichen Unfallversicherung, um die es bei der Frage nach der Anrechnung bei Arbeitslosengeld nicht gehe.

Die an den Kläger gezahlten Nachtzuschläge gem. § 1 Arbeitsentgeltordnung waren also nicht dem Arbeitsentgeld zuzurechnen und damit bei der Ermittlung des Nebeneinkommens nach § 141 SBG III außer Betracht zu bleiben.

Unser Tip:

Vereinbaren Sie etawige steuerfreie Zuschläge nach § 3 b EStG neben dem Grundlohn immer schriftlich im Arbeitsvertrag !





 
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