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Anrechnungsvorbehalt freiwilliger Zulagen auf Tariflohnerhöhung zulässig! |
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04.05.2006 |
Eine vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag,
wonach eine freiwillige Zulage unter dem Vorbehalt der Anrechnung gewährt wird,
hält einer Inhaltskontrolle stand.
Das gelte auch dann, wenn die
Anrechnungsgründe in der Klausel nicht näher bestimmt sind (§ 308 Nr. 4 BGB).
Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 308 Nr. 4 BGB). Sie verstoße schließlich nicht gegen das Transparenzgebot des
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Formulierung “…anrechenbare betriebliche
Ausgleichszulage” sei hinreichend klar und verständlich. Für einen
durchschnittlichen Arbeitnehmer sei erkennbar, dass im Falle einer
Erhöhung des tariflich geschuldeten Arbeitsentgelts die Zulage bis zur
Höhe der Tarifsteigerung gekürzt werden könne.
Anrechnungsvorbehalte
seien in arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden seit Jahrzehnten gang
und gäbe. Sie stellten eine Besonderheit des Arbeitsrechts dar, die gem.
§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen sei.
BAG,
Urteil vom 1.3.2006, Az. 5 AZR 363/05.
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03.12.2010 |
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Wichtige Änderungen der Düsseldorfer Tabelle! |
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22.11.2010 |
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Kanzlei-Lesung mit Eva Klingler und Bilderausstellung |
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