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Anrechnungsvorbehalt freiwilliger Zulagen auf Tariflohnerhöhung zulässig!

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04.05.2006

Eine vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach eine freiwillige Zulage unter dem Vorbehalt der Anrechnung gewährt wird, hält einer Inhaltskontrolle stand.

Das gelte auch dann, wenn die Anrechnungsgründe in der Klausel nicht näher bestimmt sind (§ 308 Nr. 4 BGB).
Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 308 Nr. 4 BGB). Sie verstoße schließlich nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Formulierung “…anrechenbare betriebliche Ausgleichszulage” sei hinreichend klar und verständlich. Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer sei erkennbar, dass im Falle einer Erhöhung des tariflich geschuldeten Arbeitsentgelts die Zulage bis zur Höhe der Tarifsteigerung gekürzt werden könne.

Anrechnungsvorbehalte seien in arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden seit Jahrzehnten gang und gäbe. Sie stellten eine Besonderheit des Arbeitsrechts dar, die gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen sei.

BAG, Urteil vom 1.3.2006, Az. 5 AZR 363/05.




 
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