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Wichtige Reformen zum 01.09.2009 im Familienrecht

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03.07.2009

  1. Änderung des Versorgungsausgleich

    Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach der Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen.

    Altes Recht:
    Sämtliche in der Ehe erwirtschafteten unverfallbaren Rentenansprüche werden erfasst, nach einem komplizierten System in einen gemeinsamen Nenner umgerechnet und die Hälfte der Differenz auf das Rentenkonto desjenigen, der weniger Anwartschaften erwirtschaftet hatte, übertragen. Diese Übertragung und Errechnung ist so kompliziert, dass nur wenige Experten es verstehen.

    Das Reformgesetzt sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebautes Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird.

    Beispiel:
    Wenn ein Ehemann z. B. 50 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung hat und in einer betrieblichen Altersversorgung € 20.000,00 aufgebaut hat, erhält die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie keine eigenen Rentenanwartschaften hat, 25 Entgeltpunkte und Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 10.000,00. Die Kapitalkonten werden intern sofort bei Scheidung begründet und der Ausgleich erfolgt sofort.
     
  2. Reform des Zugewinns ab 01.09.2009

    Bisher gab es kein negatives Anfangsvermögen, d. h., wenn ein Ehegatte mit z. B. Schulden in Höhe von € 20.000,00 in die Ehe ging, bei Beendigung der Ehe ein Vermögen in Höhe von € 40.000,00 hat, erhält der andere Ehegatte, vorausgesetzt er hat keinen Zugewinn erwirtschaftet € 20.000,00.

    Nach neuem Recht ab 01.09.2009 erhält er € 30.000,00. Der Ehegatte partizipiert also am gesamten Vermögenszuwachs, auch an der Schuldentilgung.
     
  3. Einverständliche Scheidungen werden vereinfacht

    Scheidungswillige Ehegatten ohne gemeinsame Kinder können vor dem Notariat eine übereinstimmende Erklärung wählen, wenn sie sich über den Ehegattenunterhalt sowie über Hausrat und Ehewohnung geeinigt haben.

    Eine Beratung vor Abschluss einer solchen Erklärung durch einen Anwalt ist wegen der immensen Folgen einer solchen Vereinbarung jedoch unbedingt notwendig.


 
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