| Gemeinschaftliches Testament, Berliner Testament wirkungslos in Bezug auf französische Immobilie!
Für in Frankreich belegene Immobilien gilt immer französisches Erbrecht (lex rei sitae). Nach französischem Recht sind vor allem Kinder aber auch die restliche Blutsverwandtschaft gegenüber dem überlebenden Eheteil deutlich bevorzugt. Unterlassen Eheleute, ein eigenes Testament oder einen Schenkungsvertrag (donation entre époux, donation au dernier vivant) in Frankreich zu hinterlegen, entstehen im Sterbefall bizarre Situationen. Hinterlässt z.B. ein Deutscher seiner einundsiebzigjährigen Frau ein Haus, erhält sie von Rechts wegen ein Viertel des Nießbrauches. Dessen Wert berücksichtigt das Alter der Frau und beläuft sich bei den über Siebzigjährigen auf 10% des Gesamtwertes der Immobilie. Die Witwe hat also lediglich Anspruch auf 2,5%! Das trifft auch zu, wenn in Deutschland ein Ehegattentestament gültig abgeschlossen wurde. Zudem erfordern die donations einiges Vertrauen zwischen den Ehegatten: eine Schenkung kann nämlich einseitig frei widerrufen werden. Trotz testamentarischer Verfügungen zugunsten des Eheteils bleiben außerdem hohe Pflichtanteile zugunsten der Kinder bestehen. Nur der frei verfügbare Teil, die quote part disponible, kann an den Kindern vorbeivererbt werden, das heißt die Hälfte bei einem Kind, ein Drittel bei zwei Kindern usw.
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