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Erbschaftsteuersätze nach französischem Erbschaftssteuerrecht

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18.11.2009

Der zu versteuernde Nachlass (abzuziehen sind Verbindlichkeiten und Abschläge) wird wie folgt besteuert:
Bis zu 50.000,-- FF
5 %

Zwischen 50.000,-- und 75.000,-- FF
10 %

Zwischen 75.000,-- und 100.000,-- FF
15 %

Zwischen 100.000,-- und 3.400.000,-- FF
20 %

Zwischen 3.400.000,-- und 5.600.000,-- FF
30 %

Zwischen 5.600.000,-- und 11.200.000,-- FF
35 %

Darüber
40 %


Seit dem 1. Januar 2002:
Bis zu 7.600 EUR
5 %

Zwischen 7.600,-- und 11.400,-- EUR
10 %

Zwischen 11.400,-- und 15.000,-- EUR
15 %

Zwischen 15.000,-- und 520.000,-- EUR
20 %

Zwischen 520.000,-- und 850.000,-- EUR
30 %

Zwischen 850.000,-- und 1.700.000,-- EUR
35 %

Darüber
40 %


Unter Ehegatten gelten Sondertarife. Kleinere und mittlere Erbschaften werden insoweit begünstigt. Bis zu 200.000,-- FF werden maximal 15 % Erbschaftsteuern erhoben (von 15.000,-- EUR bis 30.000,-- EUR nur 15 %). Verwandte der Nebenlinien werden stärker besteuert. Der Maximaltarif liegt bei 60 % des Nettonachlasswertes (z.B. bei Nicht-Blutsverwandten). Erben mit mehr als zwei Kindern erfahren Begünstigungen. Ausländische Erben erhalten keinerlei Vergünstigungen, es sei denn, sie sind auf der Basis der Gegenseitigkeit verbürgt. Entscheidend ist, ob ein Besteuerungsabkommen existiert.


 
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