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Freibeträge nach französischem Erbschaftssteuerrecht

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18.11.2009

Eltern, Kinder, Ehegatten, Enkelkinder und Arbeitsunfähige können Freibeträge in Anspruch nehmen.
Art. 779 I CGI sieht vor, dass Ehegatten für Übertragungen nach dem 1. Januar 2002 einen Freibetrag von 76.000 EUR in Anspruch nehmen können. Kinder und Elternteile können jeweils einen Freibetrag von 46.000 EUR beanspruchen. Arbeitsunfähige können einen Freibetrag von 46.000 EUR (Art. 779 II CGI) in Anspruch nehmen.
Lebte der Erbe mit dem Verstorbenen in einem pacte de solidarité civil (PACS) zusammen, konnte er bis zum Stichtag 31. Dezember 2001 den Freibetrag von 46.000 EUR, seither den Freibetrag von 57.000 EUR geltend machen (Art. 779 III CGI). Der Freibetrag besteht nur, wenn der pacte zum Stichtag bereits zwei Jahre bestand.

 
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