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Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus

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08.01.2010

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres wird dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, Betreuungsmöglichkeiten für das Kind in Anspruch zu nehmen, es besteht bis dahin keine Erwerbsobliegenheit. Für eine Fortsetzung des Betreuungsunterhaltes über das dritte Lebensjahr hinaus können sowohl kindbezogene als auch elternbezogene Gründe sprechen. Es muss jedoch eine Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung in Anspruch genommen werden, wenn dies möglich ist und diese Betreuung sowohl vom sachlichen Umfang wie vom zeitlichen Aspekt her eine persönliche Betreuung entbehrlich macht. Nach der Rechtsprechung des BGH muss in jedem Fall individuell ein Betreuungsunterhalt geprüft werden. Im vom BGH zu entscheidenden Fall war die Tochter sieben Jahre alt, musste somit nicht mehr auf Schritt und Tritt kontrolliert werden, es genügte dem Gericht jedoch,  dass eine regelmäßige Kontrolle in kürzeren Zeitabständen noch notwendig war. Das Gericht befand, dass dies einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit aus kindsbezogenen Gründen entgegenstand. Interessant an dieser Entscheidung ist auch, dass der BGH beim Abzug des Zahlbetrages des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes die Kosten des Umgangsrechts (hier pauschaliert auf € 30,00) berücksichtigt hat, weil die Ehefrau mit dem Kind in eine andere Stadt gefahren ist und der Ehemann mehrere 100 km fahren musste, um sein Umgangsrecht wahrzunehmen.

 
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