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Probleme beim Umgangsrecht bei weit entfernten Wohnorten der Eltern

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08.01.2010

Ein sorgeberechtigter Elternteil kann sein Wohnort grundsätzlich selbst bestimmen. Er ist nicht verpflichtet, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen unmittelbaren Nähe zu bleiben, um dem anderen Elternteil die Umgangskontakte möglichst zu erleichtern. Ein Elternteil darf auch sein Wohnsitz dauerhaft in ein anderes Bundesland, in ein anderes europäisches Land oder sogar auf einen anderen Kontinent verlegen. Es gilt das Grundrecht der Freizügigkeit des sorgeberechtigten Elternteils. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verlegung des Wohnsitzes allein aus dem Grund vorgenommen wird, um das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu vereiteln. Umgang hat so häuft und so andauernd stattzufinden, dass sich zwischen Elternteil und Kind eine bedeutsame Beziehung aufbauen kann. Dabei kommt es insbesondere auf das Alter des Kindes, seine Entwicklung und sein Gesundheitszustand an. Je älter das Kind ist, auch zunehmend auf seinen Willen. Bei weit entfernten Wohnorten der Eltern sollte man auf die üblichen Wochenendkontakte verzichten zu Gunsten von Bildung von Ferienblöcken. Während der umgangsfreien Zeit sollten die Kontakte zur Brief- und Telefonmöglichkeiten geregelt werden.

Die Umgangskosten sind grundsätzlich vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil durch die Verlegung seines Wohnsitzes eine erhebliche räumliche Distanz zwischen Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil geschaffen hat. Sind die Umgangskosten für den Umgangsberechtigten schlecht und unzumutbar oder wird sein Umgangsrecht dadurch praktisch ausgehöhlt, kann dies, wenn z. B. noch Betreuungsunterhalt verlangt wird, bei der Erhöhung des Selbstbehaltes berücksichtigt werden.

 
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