| Zum 1.1.2011 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle durch Erhöhung der Selbstbehalte des Unterhaltsverpflichteten. Damit sollen sie den Sätzen des SGB angeglichen werden.
Der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltverpflichteten gegenüber einem unverheirateten Kind, das noch im Haushalt zumindest eine Elternteiles lebt beträgt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes jetzt 950 €. Hierin ist eine Warmmiete von 360 € enthalten. Kann eine höhere Warmmiete nicht vermieden werden, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten wurde nicht erhöht ( 770 €).
Der angemessene Eigenbedarf ibs. gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt 1150€, darin ist eine Warmmiete von 450 € enthalten.
Der angemessene Gesamtunterhalt eines Studierenden, der nicht bei mindestens einem Elternteil wohnt beträgt in der Regel 670 € Hierin sind 280 € für die Warmmiete enthalten. Kann eine höhere Warmmiete nicht vermieten werden, kann dieser Bedarf erhöht werden.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind darin nicht enthalten.
Gegenüber Ehegatten betragt der Selbstbehalt nun 1050 €, gegenüber Eltern sogar 1500€.
Es lohnt sich also, bestehende Unterhaltstitel zu überprüfen!
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